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Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern für die Dauer der Ausbildung

Grundsätzlich können Kinder von ihren Eltern verlangen, dass diese ihnen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Unterhalt zahlen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.06.2011 (Az.: XII ZR 127/09) selbst dann, wenn mit der Ausbildung wegen der Betreuung eines eigenen Kindes sehr spät begonnen wurde. In dem entschiedenen Fall klagte eine Tochter gegen ihren Vater, der viereinhalb Jahre nach dem Abitur der Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. Seine Tochter hatte nach dem Abitur jedoch zunächst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und bekam dann ein Kind, um dessen Betreuung sie sich dreieinhalb Jahre kümmerte, bevor sie mit dem Studium begann. Der BGH stellte darauf ab, dass es der Tochter jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes möglich sein müsse, selbst die Pflege und Erziehung zu übernehmen. Verzögere sich auf Grund dessen der Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung, führe dies nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs gegenüber den eigenen Eltern.