Viele Ladengeschäfte bieten ihren Kunden aus Kulanz die Möglichkeit an, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist umzutauschen. Nun ist es aber ein Irrglaube, dass ein solches Umtauschrecht grundsätzlich besteht. Nur bei bestimmten Verträgen, die an der Haustür oder über elektronische Medien abgeschlossen werden, ist gesetzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht vorgesehen. Bei einem Kauf unmittelbar im Ladengeschäft besteht bei Nichtgefallen kein Recht auf Umtausch oder Rückgabe.
Das wurde einer Frau zum Verhängnis, die sich Unterwäsche passend zum Brautkleid kaufen wollte und zu Hause feststellte, dass die Farbe nicht passte. Die Ladeninhaberin weigerte sich, die Unterwäsche zurückzunehmen. Da die Braut nicht beweisen konnte, dass es eine entsprechende Vereinbarung über das Rückgaberecht gab, scheiterte sie vor Gericht. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 27.12.2011 (Az.: 155 C 18514/11) ab und führte zur Begründung aus, dass ein Umtauschrecht bei Nichtgefallen nur bestehe, wenn dies vertraglich vereinbart sei.