Bei Schimmelbefall in einer Mietwohnung herrscht regelmäßig Streit zwischen Mieter und Vermieter, was Ursache für den Schimmelbefall ist. Während der Mieter die Ursache in der mangelhaften Bausubstanz sucht, wendet der Vermieter falsches Lüftungsverhalten ein. Mit einem solchen Fall hat sich aktuell auch das Landgericht Frankfurt am Main befasst. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte ausgeschlossen werden, dass Grund für die Schimmelbildung eine von außen eindringende Feuchtigkeit ist. Vielmehr war der vom Gericht beauftragte Gutachter der Auffassung, dass eine nicht ausreichende Lüftung des Mieters ursächlich sei. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht der Ansicht, dass dem Mieter zugemutet werden könne, die Wohnung drei- bis viermal am Tag zu lüften. Dies gelte selbst dann, wenn der Mieter berufstätig sei. Es könne bereits morgens vor der Arbeit gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und zusätzlich am Abend vor dem Schlafengehen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2012, AZ.: 2-17 S 89/11).