Üblicherweise wird nach der Rechtsprechung ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit eine Sittenwidrigkeit angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2012 (AZ.: VIII ZR 244/10) jedoch nicht ohne weiteres auf eine Internetversteigerung bei Ebay übertragbar. Die Ersteigerung eines luxuriösen Handys bei Ebay ist also nicht zwangsläufig deshalb nichtig, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Zuschlagspreis und dem Wert des Handys besteht.