Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur unter bestimmten Bedingungen wirksam, z. B. wenn eine Vertretung wegen Elternzeit oder Sonderurlaub erforderlich ist. Aber selbst wenn ein solcher sachlicher Grund gegeben ist, kann die Befristung ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 18.07.2012 (AZ.: 7 AZR 443/09 und 7 AZR 73/10) in zwei Fällen entschieden, in welchen über eine Dauer von mehreren Jahren wiederholt befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden waren.