Erhebt ein Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage und gewinnt er den Rechtsstreit, dann steht ihm grundsätzlich für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung bis zur Entscheidung des Gerichts der vereinbarte Arbeitslohn zu. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit an einem Streik teilgenommen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.07.2012 (AZ.: 1 AZR 563/11) entschieden, dass der Arbeitnehmer wegen dieser Streikteilnahme leistungsunwillig sei und somit keinen Lohnanspruch hätte.