In vielen Kaufverträgen über einen Gebrauchtwagen findet sich die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Was exakt sich hinter dieser Formulierung verbirgt und welche Auswirkungen dies auf die Rechte der Vertragsparteien hat, wird unter Juristen kontrovers diskutiert. In einem aktuellen Fall hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit dieser Klausel auseinandergesetzt. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei nur um einen beschränkten Gewährleistungsausschluss handelt. Erfasst werden von dem Ausschluss nur solche Mängel, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen von einem Laien bei einer Besichtigung auch erkannt werden können.
In dem entschiedenen Fall wies ein erworbener Gebrauchtwagen einen erheblichen Unfallschaden auf, der nicht vollständig und nicht fachgerecht beseitigt worden war. Dies hat ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt. Da der Unfallschaden durch Spachtelarbeiten jedoch kaschiert worden war und somit für die Käuferin nicht ohne weiteres erkennbar war, war die Käuferin trotz der Formulierung „gekauft wie gesehen“ nicht daran gehindert, Gewährleistungsrechte geltend zu machen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, AZ: 9 U 29/17).