Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einem Fall befasst, in welchem der Mitarbeiter einer Kinderbetreuungsstätte, dessen Träger der katholische Caritasverband war, eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, weil er aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Der Mitarbeiter setzte sich gegen diese Kündigung gerichtlich zur Wehr und begründete seinen Kirchenaustritt mit den zahlreichen Missbrauchsfällen, die in katholischen Einrichtungen bekannt geworden waren. Das Bundesarbeitsgericht war jedoch der Auffassung, dass der Mitarbeiter einen arbeitsvertraglichen Loyalitätsbruch durch den Kirchenaustritt begangen hätte. Es sei dem Arbeitgeber als kirchlichen Träger nicht zumutbar, ihn weiter zu beschäftigen. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Mitarbeiter also im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2013 – AZ.: 2 AZR 579/12).