Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich mit einem skurrilen Fall zu befassen. Ein Garten- und Kanalbaubetrieb hatte einem seiner Beschäftigten mit der Begründung gekündigt, dass er wegen seiner Körperfülle seine Arbeit nicht mehr vertragsgerecht erbringen könne. Mit seinen 200 kg passte der Arbeiter nicht mehr in die Gräben, die er ausheben sollte. Jedenfalls kam er dort nicht mehr alleine heraus. Letztlich konnte er nur noch als Handlanger eingesetzt werden. Darauf hatte sich jedenfalls der Arbeitgeber berufen. Im Kündigungsschutzverfahren zeigte der Arbeitnehmer jedoch die Bereitschaft abzunehmen. Die Parteien schlossen daher einen Vergleich, wonach der übergewichtige Mann weiter beschäftigt wurde, sich aber verpflichtete, abzunehmen und seinen Arbeitgeber regelmäßig über sein Gewicht zu informieren (LAG Düsseldorf, AZ: 7 Sa 120/16).