Um Frühbucherrabatte auszunutzen, werden viele Flüge weit im Vorfeld gebucht. Obwohl also bei der Buchung der Flugantritt noch in weiter Ferne liegt, verlangen die Fluggesellschaften bereits die Bezahlung des Flugpreises. Nach Auffassung des BGH benachteiligt eine solche Vorauszahlungsklausel die Fluggäste aber nicht unangemessen. Müsste der Flugpreis erst bei der Ankunft am Zielort entrichtet werden, bestünde für die Fluggesellschaft die Gefahr von erheblichen Zahlungsausfällen. Eine solche Vertragsgestaltung wäre nach Auffassung des Gerichts beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung nicht interessengerecht und praktikabel (BGH, Urteile vom 16.02.2016, AZ: X ZR 97/14, X ZR 98/14 und X ZR 5/15).