Haben die Behörden wegen einer Vulkanaschewolke ein Flugverbot angeordnet und kann ein Reiseteilnehmer deswegen den Ausgangspunkt einer gebuchten Kreuzfahrt nicht erreichen, dann ist er berechtigt, diesen Reisevertrag zu kündigen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.12.2012 (AZ.: X ZR 2/12) klargestellt, dass auch eine Kreuzfahrtbuchung als Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB zu qualifizieren ist. Dieser könne wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Insoweit sei nicht entscheidend, dass die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden kann. Maßgeblich sei, dass der Teilnehmer den Ausgangspunkt der Reise nicht –wie geplant – mit dem Flugzeug erreichen kann.