Die Trunkenheitsfahrt mit einem Segway wurde einem Mann aus Hamburg zum Verhängnis. Er hatte sich in den frühen Morgenstunden von einer Billardhalle mit seinem Segway nach Hause begeben und nutzte dabei den Gehweg. Bei dem Versuch, sich an einem Automaten Zigaretten zu ziehen, wurde er von Polizeibeamten beobachtet. Diese sahen sich veranlasst, den Mann mit auf die Wache zu nehmen und einer Blutprobe zu unterziehen. Dabei wurde eine Alkoholisierung von 1,5 Promille festgestellt. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren verurteilte das Gericht den Mann zu einer Geldstrafe und ordnete den Führerscheinentzug an. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein Segway ein Kraftfahrzeug sei, da man für dessen Benutzung immerhin einen Mofa-Führerschein brauche und eine Haftpflichtversicherung abschließen müsse. Es gelte also die gleiche Promillegrenze wie bei der Nutzung eines Autos. Die gegen die Entscheidung gerichtete Revision des Beschuldigten wurde vom Oberlandesgericht verworfen (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.12.2016, AZ.: 1 Rev 76/16).