Das Recht, von einem Kaufvertrag zurückzutreten, setzt voraus, dass der Verkäufer zuvor erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert worden ist. Nur wenn eine solche Nachbesserung in Ausnahmefällen für den Käufer unzumutbar ist, kann er den sofortigen Vertragsrücktritt erklären. Eine solche Ausnahme hat der BGH im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs angenommen, wenn ein sicherheitsrelevanter Mangel gegeben ist, der nur sporadisch auftritt. Im entschiedenen Fall blieb das Kupplungspedal des Wagens gelegentlich hängen und musste dann in die Ausgangsposition zurückgezogen werden. Der Mangel trat jedoch nicht regelmäßig auf und konnte bei der Vorführung im Autohaus nicht präsentiert werden. Aufgrund der mangelnden Verkehrssicherheit hielt der BGH es für unzumutbar, wenn der Käufer darauf warten müsse, dass der Mangel bei einer Testfahrt tatsächlich auftritt. In einem solchen Fall darf der Käufer vielmehr den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären (BGH, Urteil vom 26.10.2016, AZ: VIII ZR 240/15).