Ist der Käufer eines Fahrzeugs wegen dessen Mangelhaftigkeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, gestaltet es sich für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, unter Umständen schwierig, dieses am Geschäftssitz des Verkäufers abzuliefern. Um diesem Problem zu begegnen, hat das OLG Hamm nun mit Urteil vom 27.10.2015 (AZ: 28 U 91/15) klargestellt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, ein mangelhaftes Fahrzeug dort abzuholen, wo es sich vertragsgemäß befindet. Dies ist im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrages regelmäßig der Wohnsitz des Käufers. Der Käufer muss das Fahrzeug also nicht am Geschäftssitz des Händlers abliefern. Kommt der Händler seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Käufer den Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages bei dem an seinem Wohnsitz zuständigen Gericht einklagen. Er muss den Prozess nicht am Geschäftssitz des Verkäufers führen.