Wird ein Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres nur für kurze Zeit unterbrochen und steht dabei von Anfang an fest, dass es in Kürze mit dem gleichen Arbeitgeber fortgeführt wird, dann steht diese kurze Unterbrechung dem Erwerb des vollen Jahresurlaubs nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das wiederaufgenommene Arbeitsverhältnis dann nach der erfüllten Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Jahreshälfte endet. Für nicht in Anspruch genommene Tage kann der Arbeitnehmer dann eine Abgeltung verlangen (BAG, Urteil vom 20.10.2015, AZ: 9 AZR 224/14).