Ist eine Flugannullierung auf eine behördlich angeordnete Schließung des Luftraumes wegen eines Vulkanausbruchs zurückzuführen, dann ist die Fluggesellschaft wegen höherer Gewalt regelmäßig nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen an die Passagiere zu leisten. Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 31.01.2013 (AZ.: C – 12/11) klargestellt hat, entbindet der Vulkanausbruch die Fluggesellschaft jedoch nicht von ihrer Betreuungspflicht. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft den Passagieren Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellen sowie für eine Unterbringung Sorge tragen muss. Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, können die Passagiere die ihnen entstandenen Kosten jedenfalls insoweit erstattet verlangen, als diese notwendig und angemessen sind.