Vorrang eines Linienbusses nur bei rechtzeitiger Anzeige
Der Vorrang eines Linienbusses an einer Haltestelle nach § 20 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass das Einfahren in den an sich bevorrechtigten fließenden Verkehr rechtzeitig angezeigt wird. Fehlt es daran und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, trifft den Linienbusfahrer das Verschulden. Das Oberlandesgericht Celle gab einem PKW-Fahrer Recht, der Schadensersatz […]