Das Amtsgericht München hat sich mit einem Fall befasst, in welchem eine Urlauberin erkrankt war, nachdem sie während einer Pauschalreise in der Türkei am Strand gebadet hatte. Sie berief sich darauf, dass der Badestrand verseucht gewesen sei und nahm den Reiseveranstalter auf Zahlung einer Reisepreisminderung in Anspruch. Das Amtsgericht war jedoch der Auffassung, dass es sich um einen Mangel handele, der nicht im Einflussbereich des Reiseveranstalters läge. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter Kenntnis von dem verunreinigten Badestrand hatte. Die Klage wurde daher abgewiesen.