Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann fällt ein Lottogewinn in den Zugewinn, selbst wenn die Eheleute bereits seit geraumer Zeit getrennt leben. Die Zugewinngemeinschaft endet erst mit der Zustellung des Scheidungsantrages. Von einem Lottogewinn, den einer der Ehegatten vor diesem Zeitpunkt erhält, profitiert der andere Ehegatte also zur Hälfte. Der Bundesgerichtshof sah darin keine grobe Unbilligkeit, selbst wenn der Lottogewinn in keiner Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft stand (BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – AZ.: XII ZB 277/12).