Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses voraus, dass der Mieter jedenfalls über einen Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug geraten ist. Welche Möglichkeiten hat der Vermieter nun, wenn der Mietrückstand sich nur auf eine Monatsmiete beläuft? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2012 (AZ.: VIII ZR 107/12) klargestellt, dass jedenfalls eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen möglich ist, wenn der Mieter mit einer Monatsmiete über einen Zeitraum von mindestens einem Monat im Rückstand ist. Dies stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, so dass dem Vermieter jedenfalls eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen ermöglicht wird. |