Bei einem Kfz Schaden sind die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Ermittlung des Schadenumfangs jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn der Schaden eine Bagatellgrenze von etwa 1.000,00 € überschreitet. Aber wie verhält es sich bei dem Schaden an einem Fahrrad oder E-Bike? Darf auch hier ein Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung eingeholt werden? Das Amtsgericht Ansbach bejahte dies in einem Fall, bei dem der Neupreis des beschädigten E-Bikes bei rund 2.300,00 € lag und es der Klärung bedurfte, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass ein Totalschaden für einen fachlichen Laien nicht erkennbar sei und bei dem Neupreis des Fahrrades jedenfalls Bagatellschaden vorläge (AG Ansbach, Urteil vom 03.11.2021, Az.: 1 C 571/21).