Beim Gebrauchtwagenkauf wird im Vertrag oft die Formulierung „gekauft wie besichtigt“ verwendet. Damit sollen Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen werden. Der Ausschluss dieser Sachmangelhaftung hat jedoch nur eine begrenzte Reichweite. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2016 (Az.: VIII ZR 261/14) bekräftigt hat, bezieht sich der Gewährleistungsausschluss bei Verwendung dieser Klausel nur auf die bei der Besichtigung wahrnehmbaren Mängel der Kaufsache. Wird an eine Besichtigung durch den Käufer angeknüpft, dann kommt es entscheidend darauf an, ob er mit seiner Sachkunde den betreffenden Mangel wahrnehmen konnte und nicht ob ein Fachmann diesen hätte entdecken können.
Des Weiteren stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest, dass bei einem Vertragsabschluss unter Kaufleuten die Klausel „gekauft wie besichtigt“ auch dann wirksam sein kann, wenn sie erst auf der Rechnung steht. Jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien bereits bei den Verhandlungen einen Gewährleistungsausschluss angenommen hatten oder die Rechnung vorbehaltlos bezahlt wird, ist der Gewährleistungsausschluss gültig (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2021, Az.: 26 U 49/19).