Möchte ein Vermieter die Miete für eine Wohnung an die ortsüblichen Verhältnisse anpassen, kann er gemäß § 558 BGB eine Mieterhöhung vornehmen. Dabei kann aus einem örtlichen Mietspiegel der Mietpreis pro qm Wohnfläche zugrunde gelegt werden. Probleme treten regelmäßig auf, wenn die Wohnung tatsächlich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Der Mieter wird sich dann darauf berufen, dass sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Größe der Wohnung ein geringerer Mietpreis ergibt. Der Bundesgerichtshof hat nun durch Urteil vom 08.07.2009 (Az.: VIII ZR 205/08) klargestellt, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche maßgeblich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abweichung zur tatsächlichen Größe der Wohnung innerhalb der Toleranzgrenze von 10 % liegt. Der Mieter ist dann unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsgröße verpflichtet, seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erteilen.