Die Zahlung von Weihnachtsgeld kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeits-verhältnis noch für eine bestimmte Dauer im darauffolgenden Jahr fortbesteht. So kann bei-spielsweise vereinbart werden, dass eine Sonderzahlung, wie das Weihnachtsgeld, vom Arbeitnehmer zu erstatten ist, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres selbst kündigt oder ihm aus eigenem Verschulden gekündigt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Regelung entweder im Tarifvertrag oder aber individualvertraglich vereinbart wird. Ist sie standardmäßig im Arbeitsvertrag vorgesehen und unterliegt einer Klauselkontrolle im Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen, dann ist die Regelung unwirksam (BAG, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 10 AZR 290/17).