Den Mieter einer Wohnung trifft grundsätzlich die Pflicht, die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schaden zu bewahren. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und lässt die Wohnung verwahrlosen, indem diese mit Müll und Gegenständen zugestellt, nicht gereinigt und auch nicht ausreichend belüftet und beheizt wird, dann ist der Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Je nach Ausmaß der Verwahrlosung kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn dem Vermieter aufgrund des Zustands der Wohnung nicht zumutbar ist, die Kündigungsfrist abzuwarten (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.02.2017, AZ: 7 S 7084/16).